SAIBABA ZU LEBENSLANGER HAFT VERURTEILT

Die Artikel des UAPA sind dabei:
13: Bestrafung für die Ausübung „ungesetzlicher Handlungen“, aber auch die Unterstützung, Anordnung oder Anstiftung dazu.
18: Bestrafung für „Verschwörung“, wozu jegliche Art von Unterstützung, Anstiftung, Gutheißung von „terroristischen Taten“ gezählt wird.
20: Bestrafung für die „Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppe oder Organisation“.
38: Straftat im Zusammenhang mit der „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“.
39: Straftat im Zusammenhang mit der „Unterstützung einer terroristischen Organisation“.
Zusätzlich wurde im Urteil der Abschnitt 120B des indischen Strafgesetzes angeführt, kriminelle Verschwörung.
Die Anwälte Saibabas erklärten, dass sie mit dem Fall vor das Bombay High Court, Indiens höchstes Gericht, ziehen werden.
Im Fall Saibaba ist dieses Urteil kein lebenslängliches, sondern ein Todesurteil. Schon während seiner Zeit im Gefängnis während seiner Untersuchungshaft, aus der er zuletzt am 4. April auf Kaution freigelassen wurde, zeigte sich, dass er eine Haftstrafe aufgrund seiner Gesundheit nicht lange überleben wird.
Eine ausführliche Schilderung der Situation Saibabas im Gefängnis gibt ein Essay der Autorin Arundhati Roy aus dem Mai 2015 wieder.
http://www.demvolkedienen.org/index.php/de/asien/1284-saibaba-zu-lebenslanger-haft-verurteilt
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